Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Dr. Julian Bauer

Durch energetische Maßnahmen können nicht nur Heizkosten und Emissionen, sondern auch Steuern gesenkt werden. In dem folgenden Artikel stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Steuerermäßigung nach § 35c EStG vor.

Begünstige Objekte sind ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte eigene Gebäude, Gebäudeteile und Eigentumswohnungen, die in der EU oder einem EWR-Staat belegen sind, welche bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Förderfähige energetischen Maßnahmen sind

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die steuerliche Förderung erfolgt verteilt auf drei Veranlagungszeiträume durch Abzug eines prozentualen Anteils der Sanierungsaufwendungen von der tariflichen Einkommensteuer. Konkret können im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Jahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch jeweils 14.000 € und im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Insgesamt sind damit je Objekt 20 % der Aufwendungen (= 7 % + 7 % + 6 %), höchstens 40.000 € (= 14.000 € + 14.000 € + 12.000 €) von der Steuerschuld abziehbar.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich im Jahr des Abschlusses der Maßnahme um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.

Die Steuerermäßigung erfolgt auf Antrag und ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

       
                 
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Weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung sind, dass die Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden, welches eine Rechnung in deutscher Sprache ausstellt, in der die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausgewiesen werden. Zudem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.

Des Weiteren muss durch eine vom Fachunternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellende Bescheinigung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung sowie die Anforderungen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für die energetischen Maßnahmen bereits eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG (Steuerbegünstigung für Baudenkmäler und Sanierungsgebiete) oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen wird oder wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen, insbesondere von der KFW, oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Steuerermäßigung kann ebenfalls nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

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