Das Arbeiten von zu Hause ist für viele mittlerweile Alltag. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um Homeoffice-Kosten zu berücksichtigen. Besonders hervorzuheben sind die sog. Homeoffice-Pauschale und der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer – doch nicht jeder kann diese Vorteile nutzen.
Die Homeoffice-Pauschale wurde eingeführt, um Arbeitnehmern und Selbstständigen eine einfache Möglichkeit zu bieten, ihre Heimarbeit steuerlich geltend zu machen. Sie beträgt 6 Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro pro Jahr (also für bis zu 210 Arbeitstage pro Jahr). Diese Pauschale gilt unabhängig davon, ob ein eigenes Arbeitszimmer vorhanden ist. Wichtig ist, dass an diesen Tagen ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird.
Die Pauschale kann in der Steuererklärung als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) geltend gemacht werden. Da Arbeitnehmer jährlich eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro erhalten, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale nur aus, wenn die Werbungskosten in Summe diese Grenze überschreiten.
Anders ist dies beim häuslichen Arbeitszimmer. Ein vollständiger Kostenabzug ist nur möglich, wenn ein abgeschlossenes, ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vorhanden ist. Dieses darf allerdings nicht privat genutzt werden. Eine Arbeitsecke z. B. im Wohnzimmer reicht nicht aus, um ein häusliches Arbeitszimmer zu begründen.
Die Bedingung: Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit (z. B. bei Selbstständigen, die vollständig von zu Hause aus arbeiten wie z.B. Schriftsteller). In diesem Fall können alle anteiligen Kosten (Miete, Strom, Heizung etc.) sowie die Kosten der Ausstattung (z. B. Tapeten, Lampen, Teppiche etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Falls man die Kosten nicht einzeln aufstellen möchte, hat man die Möglichkeit eine Pauschale von 1.260 Euro anzusetzen. Allerdings schließen sich diese Pauschale und die Homeoffice-Pauschale gegenseitig aus. Wer die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nimmt, kann die Pauschale für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr absetzen.
Falls man neben dem häuslichen Arbeitszimmer noch ein Büro beim Arbeitgeber hat und somit nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, ist das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr der Mittelpunkt und zählt nicht mehr als solches. In diesem Fall kann dennoch die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden.
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