Globale Mindestbesteuerung – hoher Aufwand für mittelständische Unternehmen

Dr. Julian Bauer

Deutsche Unternehmensgruppen sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024 dazu verpflichtet, die auf einer OECD-Initiative (BEPS 2.0) basierenden Vorschriften und Meldepflichten der globalen Mindestbesteuerung zu beachten. Dies gilt für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro und führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand.

Hintergrund

Infolge aggressiver Steuerstrategien globaler Konzerne wird im Rahmen einer Initiative der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) die internationale Besteuerung von Unternehmen in zwei Säulen reformiert. Säule 1 der Reform erfasst die Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten von Großkonzernen. Säule 2 führt ab 2024 eine globale effektive Mindestbesteuerung von 15 % ein, die auf Grund eines einheitlichen Mindestbesteuerungsniveaus Steuergestaltungen von globalen Konzernen eindämmen soll. Im folgenden Beitrag wird auf die globale effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) eingegangen.

Betroffene Unternehmen

Betroffen sind gem. § 1 Abs. 1 Mindeststeuergesetz (MinStG) inländische Unternehmen, die zu einer Unternehmensgruppe gehören und deren im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse in mindestens zwei der vorangegangenen vier Wirtschaftsjahren jährlich mindestens 750 Millionen Euro betragen haben.

Alle inländischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe bilden nach § 3 Abs. 1 S. 1 MinStG eine Mindeststeuergruppe. Der sogenannte Unternehmesgruppenträger, regelmäßig die inländische Konzernmutter, ist zur Abgabe eines Mindeststeuer-Berichts für die gesamte Gruppe verpflichtet.

   

       

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   Darstellung des Verfahrens

Bis zum 28.02.2025 ist eine Gruppenträgermeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Gruppenträger ist regelmäßig die oberste deutsche Muttergesellschaft. Von diesem Unternehmen wird auch eine mögliche Mindeststeuer geschuldet.

Im ersten Meldezeitraum müssen die Daten nach dem Mindeststeuergesetz innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in den nachfolgenden Jahren innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres an das BZSt übermittelt werden.

Hierbei müssen die folgenden Daten übermittelt werden:

  • Personenbezogene Angaben zur übermittelnden Geschäftseinheit
  • Name der multinationalen Konzerngruppe
  • Allgemeinen Teil mit Angaben zur Konzernstruktur
  • Personenbezogene Angaben zur obersten Muttergesellschaft
  • Personenbezogene Angaben zu den jeweiligen Geschäftseinheiten
  • Beteiligungsverhältnisse und Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an den Geschäftseinheiten
  • Angaben zur primären und sekundären Ergänzungssteuer
  • Eine Zusammenfassung zu den Angaben der Mindeststeuer
  • Spezieller Teil mit staatenbezogenen Informationen
  • Separater Abschnitt zur staatenbezogenen Verteilung der sekundären Ergänzungssteuer

Die Angaben zur primären und sekundären Ergänzungssteuer werden auf Grundlage des Konzernabschlusses der Unternehmensgruppe ermittelt. Hierbei sind allerdings noch zahlreiche Anpassungen vorzunehmen, die die betroffenen Unternehmen, insbesondere die Rechnungslegungs- und IT-Landschaft vor zahlreiche Herausforderungen stellen.

Fazit

Auch wenn die Mindestbesteuerung ein wichtiges Ziel verfolgt, führt sie für die betroffenen Unternehmen zu erheblichen Herausforderungen und Kosten. Betroffene Unternehmen, die sich bisher nicht auf die Erfüllung der Pflichten nach dem MinStG vorbereitet haben, sollten dies aufgrund der erstmals für 2024 bestehenden Meldepflichten dringend nachholen.

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