Forschungszulage in Deutschland: Ein Instrument zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Dr. Julian Bauer

Die im Jahr 2020 eingeführte Forschungszulage zur Förderung von Investitionen in Forschung und Entwicklung bietet inzwischen einen maximalen Förderbetrag von bis zu 3,5 Mio. EUR. Unter welchen Voraussetzungen von der Forschungszulage profitiert werden kann, erfahren Sie in unserem aktuellen Beitrag.  

Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage ist ein staatliches Förderprogramm, welches deutschen Unternehmen ermöglichen soll, mehr in Forschung und Entwicklung („FuE“) zu investieren. Ziel ist es, die Forschungsaktivitäten der Unternehmen zu verstärken und so die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft langfristig zu sichern.

Voraussetzungen und Förderfähigkeit

Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind, können alle FuE betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.

Um die Forschungszulage in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen nachweisen, dass ihre Tätigkeiten als begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des FZulG gelten. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung 
  • industrielle Forschung oder
  • experimentelle Entwicklung 

zuzuordnen sind.  

Die Definition von FuE-Vorhaben im FZulG orientiert sich an den allgemein anerkannten Kriterien des Frascati-Handbuchs, das von der OECD herausgegeben wird. Zur Abgrenzung existiert auch ein Ausschlusskatalog: beispielsweise sind Aufwendungen für Marktforschung oder Standard-Softwareentwicklung nicht förderfähig.  

Ebenso können Kooperationsvorhaben mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen oder die Vergabe eines Forschungsauftrags förderfähig sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), beispielsweise, weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist.

Höhe der Forschungszulage

Die Höhe der Forschungszulage hängt vom Betrag der förderfähigen FuE-Aufwendungen eines Unternehmens ab. Aktuell können Unternehmen standardmäßig eine Zulage in Höhe von 25 Prozent, KMU im Sinne der Definition der AGVO seit dem 28. März 2024 sogar 35 Prozent, auf ihre förderfähigen Aufwendungen erhalten. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter. Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags werden 70 Prozent (vor dem 28. März 2024: 60 Prozent) des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt. Seit dem 28. März 2024 sind unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden, ebenfalls förderfähig.  

Die maximale Förderhöhe ist jährlich auf 2,5 Mio. EUR, bei KMU jährlich auf 3,5 Mio. EUR, begrenzt.

Wie wird die Forschungszulage beantragt?

Beantragt wird die Forschungszulage in einem zweistufigen Verfahren.

In einem ersten Schritt muss die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden. Die Bescheinigungsstelle prüft die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben und stellt eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus.

In einem zweiten Schritt wird die Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt beantragt. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähigen Aufwendungen entstanden sind, möglich. Die Antragstellung beim Finanzamt erfolgt unabhängig von der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Die Antragstellung kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich für alle in dem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten erfolgen. Je Wirtschaftsjahr ist daher nur ein Antrag auf Forschungszulage möglich.

Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.

Die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In der Regel endet die Festsetzungsfrist somit vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs.  

Fazit

Die Forschungszulage stellt eine bedeutende Chance für Unternehmen dar, ihre Innovationskraft zu steigern und gleichzeitig finanzielle Entlastung zu erhalten. Gerade für KMU, die in einem zunehmend globalisierten Wettbewerbsumfeld agieren, ist die Zulage ein wertvolles Instrument, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.  

Die Forschungszulage kann durch die Förderung von Aufwendungen für die Auftragsforschung dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu intensivieren. Viele KMU können von der Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungsinstituten profitieren, da diese den Zugang zu neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien ermöglichen.

Vielen anspruchsberechtigten Unternehmen ist die Forschungszulage bislang noch unbekannt. Sie bietet eine solide Förderung und das Prozedere ist unkomplizierter als es vielleicht auf den ersten Blick erscheinen mag. BW PARTNER unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Forschungszulage.

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